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Unterricht ruht ab Montag (16.3.2020) … Schulen ab Mittwoch zu

Aktualisiert: 15.3.2020, 11:00 Uhr

Wir haben den Titel dieses Artikels geändert. Erklärungen dazu unten…

Mittlerweile gibt es eine Schulmail zum Thema:

(aus: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200313/index.html )

1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.

2. Not-Betreuungsangebot

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen – insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.


Dieser Artikel war einmal … überschrieben mit dem Titel “EILMELDUNG – Schulpflicht in NRW wird ab Montag (16.3.2020) aufgehoben… Schulen ab Mittwoch zu”. Interessanterweise wird der Begriff “Schulpflicht aufgehoben” in den aktuellen Ankündigungen nicht mehr verwendet. Stattdessen “ruht der Unterricht in den Schulen”. Natürlich ist es nicht gleichgültig, welche Begriffe genutzt werden.

Hier eine persönliche Anmerkung vom Autor dieses Artikels, A. Beutgen:

Mit der gewählten Formulierung “Unterricht ruht in den Schulen” wird klar, dass die Kinder und Jugendlichen sehr wohl weiter lernen sollen. Und falls die Schule ein – (datenschutz-)rechtlich korrektes – Online-Lehrangebot anbietet, ist dieses von Schülerinnen und Schülern auch zu nutzen.

Warum?

Zunächst einmal gilt die Formulierung aus dem Schulgesetz, §34, Absatz 5 (vgl. https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p34 ):

“(5) Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.” …

das Ganze ist in Verbindung mit §41 zu sehen:

“§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(1)  … Sie [die Eltern] sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.”

Wenn also die Schule – unter Einhaltung aller Richtlinien! – eine verbindliche Veranstaltung (das kann auch ein Online-Schul-Angebot sein) anbietet, sind Eltern dafür verantwortlich, dass das Kind daran teilnimmt. Wenn Sie die dafür erforderliche Infrastruktur nicht haben, spechen Sie Ihre Schule an… Gemeinsam werden Sie eine Lösung finden (müssen)…

Nicht von dieser Teilnahmepflicht umfasst, sind Angebote, die NICHT VON DER SCHULE (also unter Verantwortung der Schulleitung), sondern von einzelnen, engagierten Eltern organisiert und “angeboten” werden. Diese müssen von den Eltern jeweils geprüft und hinterfragt werden. Eine Pflichtteilnahme gibt es für solche Angebote nicht (solange nicht die Schule…).

Diese Zusammenhänge sind zu beachten, gerade auch jetzt, wenn nach Alternativen für Schulangebote gesucht wird.

Natürlich wollen wir alle, dass unsere Kinder auch in der unterrichtslosen Zeit weiter lernen. Dies gilt insbesondere, da noch nicht klar ist, wie lange dieser Zustand letztendlich anhalten wird. Wir können nicht tatenlos auf diesen Zeitpunkt warten. Eltern sollten darauf achten, dass die unterrichtslose Zeit (… in der Schule …) nicht mit “Ferien” verwechselt wird. Ob die Schule ergänzend zum Betreten des Schulgebäudes offizielle, d.h. verbindliche Schulveranstaltungen – z.B. online – anbietet, klären Sie bitte mit ihrer Schule.