Lüften in Schulen ist wichtiger als “Wischen” (oder gar Desinfizieren)

Wie bereits in unserem Artikel zum Nachdenken mit dem Thema “Desinfizieren” angeregt, unterstreicht Herr Prof. Dr. Drosten (Charité Berlin) nocheinmal unsere Frage. Desinfektion von Arbeitsplätzen ist nicht das vorrangige Thema der Eingrenzung von Covid-19 ausbrüchen. Auch wenn in der Hygieneverordnung steht, dass die von vielen verwendeten Oberflächen, wie z.B. Türklinken, etc. regelmäßig desinfiziert werden sollen, ist dabei nicht die Rede von “allen Arbeitsplätzen” (vgl. https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/18042020-umgang-mit-dem-corona-virus )

*Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten,* sind durch *eine arbeitstägliche Reinigung *und in zuvor definierten Bereichen (z. B. *Handkontaktflächen, gemeinsam benutzte Tastaturen, Sanitäranlagen, Türklinken, Lichtschalter und Treppenläufe*) durch eine zusätzliche *Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion *(z. B. vorgetränkte Wischtücher) gereinigt werden.

https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/18042020-umgang-mit-dem-corona-virus

Da eine “potentielle Kontamination” von den Virologen sehr stark eingegrenzt wurde, müssen wir das nicht überbewerten (vgl. “Desinfektions”-Artikel bei uns).

Drosten wird von n-tv.de so zitiert: “Er sieht aber die Notwendigkeit einer Öffnung von Schulen und Kitas und hält das Infektionsgeschehen dort für kontrollierbar.” (aus: www.n-tv.de/panorama/Drosten-findet-Lueften-wichtiger-als-Wischen-article21801686.html)

Ob man dafür wirklich Lehrer*innen und Betreuer*innen regelmäßig testen muss, möchten wir nicht beurteilen. In einer Zeit, in der es jedoch offenbar nur sehr wenig AKTIVE (d.h. möglicherweise ansteckend wirkende) Erkrankte gibt (für die alleine übrigens das Tragen eines “selbstgemachten” Mund-Nasen-Schutzes eine angemessene Vorsichtsmaßnahme darstellen soll), ist abzuwägen, welches Risiko größer ist: Der Schulbesuch von Kindern oder die weiterhin extrem belastende Betreuungssituation zuhause, mit den massiven Einschränkungen für die Erwerbstätigkeit der Eltern.

Wir sollten bei allen Maßnahmen im Blick behalten, dass ein (nachweislicher) Krankheitsausbruch unmittelbar für die Beteiligten zu Quarantänemaßnahmen führt. Zusammen mit “es dürfen niemandem Nachteile entstehen”, sollte die Frage, in welchem Umfang Prüfungsleistungen erbracht werden können, umsichtig behandelt werden. Es dürfen – auch die Kindern, denen unverschuldet eine Quarantänemaßnahme verordnet wird – KEINE NACHTEILE in der Schule entstehen. Und dass “Homeschooling” keine Lösung, d.h. kein Ersatz für schulisches Lernen ist, dürfte hinreichend bewiesen sein. Die Benotung oder Prüfung von Inhalten (“Stoff”), die nicht in der Schule VERMITTELT (d.h. wenigstens aufgegriffen und (nach-)erklärt) wurden, ist lt. Schulgesetz unzulässig! Wenn die “begrenzten Anwesenheitszeiten der Kinder” im Schulgebäude überwiegend zur Erfüllung der Prüfungspflichten verwendet werden (müssen), ist eine Unzulässigkeit vielleicht naheliegend.

Der Satz des Schulministeriums gilt weiterhin: “Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot nicht die Erwartung verbunden wird, der Stundenplan werde in die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler verlagert. Es gilt für alle Beteiligten (Lehrkräfte und Eltern), Augenmaß zu bewahren” (aus der 5. Schulmail vom 15.3.2020)

Lesen Sie auch: https://ssp-bonn.de/news/covid-19-ist-desinfektion-tatsaechlich-noetig/