Bundestag hat das Gesetz zur “Masern-Impfpflicht” beschlossen

Update: Im Infektionsschutzgesetz hat der Bundestag wegen der Corona-Anforderungen an die Einrichtungen und die Gesundheitsämter eine Fristverlängerung des Nachweises bei Personen, die in den Einrichtungen bereits betreut werden auf den 31.12.2021 verlängert (s. §20, Abs. 10)

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorzulegen

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

Ansonsten galt beim damaligen Beschluss:

Das Gesetz zur Masern-Impfpflicht ist am 14.11.2019 vom Bundestag beschlossen worden und wird damit im März 2020 wirksam. Damit ist der Entwurf, über den wir im News-Artikel vom 24.7.2019 bereits berichtet hatten, nun durch den Gesetzgebungsprozess gelaufen. Der nun beschlossene Gesetzentwurf (s. “Deutscher Bundestag Drucksache 19/13452 19. Wahlperiode vom 23.09.2019“) wurde seit Juli 2019 nocheinmal überarbeitet und kam mit Stand vom 23.9. in den Bundestag. Alle Informationen vor diesem Datum sind nun also zu hinterfragen – die meisten werden stimmen, aber in Gesetzen sind auch einzelne Formulierungen manchmal von großer Bedeutung.

Einen umfangreichen Artikel des Bundesgesundheitsministeriums zu dem, was nun beschlossen wurde, finden Sie z.B. unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html. Dort gibt es nicht nur den Link zur Beschlussvorlage, sondern auch Links zu den verschiedenen Stellungnahmen unterschiedlichster Verbände und Gruppen. Leider enthält der Webseiten-Text des Bundesgesundheitsministeriums nicht die kompletten Aussagen zur Impfpflicht. Da ist der Text unter https://www.individuelle-impfentscheidung.de/impfpflicht/spahns-masernschutzgesetz-erläutert-impfpflicht-für-dummies.html doch sehr viel konkreter, muss aber natürlich am Gesetzestext selbst noch einmal geprüft werden:

Der Nachweis des Impfschutzes kann durch Vorlage des Impfausweises oder durch eine konkrete Impfbescheinigung erfolgen.

Nähere Anforderungen an den Aussteller der ärztlichen Bescheinigung über die Bestätigung der Masern-Immunität oder über das Bestehen einer gesundheitlichen Kontraindikation sind nicht geregelt; somit kann offenbar jeder Privat- oder Kassenarzt (Kinderarzt / Allgemeinarzt / Innere Medizin u.a.) im Rahmen des Berufs-/Weiterbildungsrechts eine solche Bescheinigung ausstellen. Das Ausstellen einer solchen Bescheinigung ist mithin nicht etwa begrenzt auf den Amtsarzt. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers ist hingegen nicht ausreichend.

Auf S. 31 der Begründung heißt es dazu: „Der Arzt kann das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat.“ (S. 31 )

Und auf S. 30 der Gesetzesbegründung heißt es: „Nach Satz 3 sind Personen von der Regelung in Satz 1 ausgenommen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung mit dem zur Verfügung stehenden Impfstoff besteht, und mithin nicht geimpft werden kann, etwa aufgrund einer Allergie gegen Bestandteile des Impfstoffs oder für die Dauer einer akuten schweren Erkrankung“. (S. 30).

Und auch die Frage nach Ferienlagern, auf die wir im Juli noch hingewiesen hatten, scheint mittlerweile geklärt (aaO)

Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten insbesondere: Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und ähnlichen Einrichtungen (vgl. Gesetzesbegründung (GE S. 36) und neue Definition in § 33 IfSG-GE).

Ferienlager sind zwar nach dieser Neuregelung als Gemeinschaftseinrichtungen anzusehen (§ 33 Nr. 5 IfSG-GE); sie werden in die Regelungen zur Impfpflicht aber nicht einbezogen.

Die von uns im Juli ebenfalls beschriebene Tatsache, dass die Einführung der Impfpflicht durch fehlende Einzelimpfstoffe letztlich zu einer Impfpflicht für Masern-Mumps-Röteln (oder zusätzlich noch Windpocken) führt, ist mittlerweile offen als “erwünscht” erklärt worden. Das kann man u.a. den Darstellungen der Diskussion im Bundestag entnehmen.

Wer das genaue Protokoll der 2. und 3. Lesung im Bundestag mit den dort jeweils abgedruckten Reden lesen möchte, kann das unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19127.pdf#P.15835 tun. Ein sehr interessantes Dokument, in dem man viele Argumente hört, die im Gesetz nicht aufgeführt sind, aber zur Entscheidung beigetragen haben. Ein jeder möge sich selbst ein Bild machen, welche Argumente nachvollziehbar sind und welche nicht.

Es sei nocheinmal betont, dass die Stadtschulpflegschaft keine Stellungnahme zur Impfung selbst oder zur Impfpflicht gegeben hat, sondern vor allem über dieses Thema – das alles Schülerinnen und Schüler betrifft – sachlich informiert hat. Jeder kann unter den angebenen Quellen nachlesen und sich selbst eine Meinung bilden. Das Gesetz jedenfalls ist nun beschlossen…

(Autor: Andreas Beutgen, SSP)