Grafik: Paragraphen-Dschungel

Arbeitsbefreiung für’s Engagement im Ehrenamt?

as sieht sehr unterschiedlich und oft nicht gut aus… Aber es gibt Arbeitgeber, die da großzügig sind…

Eine Zusammenstellung der auffindbaren Informationen

(Stand: März 2019)

Die Frage, ob man als gewählter oder nominierter Vertreter der (Stadt-) Schulpflegschaft für z.B. Sitzungen von Arbeitsgruppen mit der Stadt oder der Schule – die oft auch vor- oder nachmittags stattfinden – eine Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber bekommen kann, ist in Tarifverträgen und Gesetzen geregelt. Leider sind die Stellen, wo das Thema „Arbeitsbefreiung für Ehrenämter“ beschrieben sind, sind extrem umfangreich. Und natürlich ist das alles nicht so einfach, wie man sich das vorstellt… :-(((

Anmerkung: Der Autor ist kein Jurist und stellt hier lediglich seine
persönliche Recherche und Sichtweise auf das Thema dar. Eine
rechtsverbindliche Aussage ist durch den Autor weder möglich,
noch intendiert...

Wer sich aber durch die Informationen „durchbeißt“, kann in EINIGEN WENIGEN FÄLLEN vielleicht auf Unterstützung durch den Arbeitgeber hoffen. Fragen kann man natürlich immer, denn manche Chefs unterstützen ehrenamtliches Engagement mehr, als sie lt. Tarifvertrag/Gesetzen müssen! Aber es ist bestimmt gut, dabei auch seine Rechte zu kennen. Wenn sich Termine außerhalb der Arbeitszeit realisieren lassen, ist das natürlich immer zu bevorzugen – aber manchmal geht das nicht. Und dann?

Also: Ab ins Eingemachte (am Beispiel des öffentlichen Dienstes – dem Arbeitgeber des Autors). Arbeitnehmer mit anderen Tarifverträgen müssen dort nachsehen, welche Regelungen es für Sie gibt und können den folgenden Text als Beispiel nutzen, wie man die eigenen Regelungen herausfindet.

Bevor wir in die tariflichen Regelungen schauen, betrachten wir das Thema „Sonderurlaub“ im BGB:

(z.B. http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/sonderurlaub.html)

Gesetzlicher Sonderurlaub nach § 616 BGB

Das Recht, der Arbeit ohne Verlust der Vergütungsansprüche fernzubleiben, ist gesetzlich in § 616 BGB geregelt.

Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift, dass der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Erforderlich ist demnach:

  • Die Ursache der Arbeitsverhinderung liegt in der Person des den Urlaub beanspruchenden Arbeitnehmers. Ausgeschlossen sind damit Gründe wie Naturkatastrophen, Stau o.ä..
  • Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsverhinderung nicht selbst verschuldet.
  • Die Arbeitsverhinderung dauert nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit.

Liegen alle Voraussetzungen vor, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freistellt und trotzdem das Gehalt für diesen Zeitraum weiter zahlt.
Gemäß § 616 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Die Eltern-Mitwirkung im Schulwesen basiert auf §62 ff des Schulgesetzes NRW. Durch die Wahl in die (Stadt-)schulpflegschaft liegt die Arbeitsverhinderung „in der Person des … Arbeitsnehmers“ – allgemeine Ursachen liegen nicht vor. Die Arbeitsverhinderung ist nicht selbst verschuldet (z.B. einberufene Sitzungen von Arbeitskreisen der Stadt, auf deren Termin man keinen Einfluss hat) und die Arbeitsverhinderung dauert nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit. Nach §616 BGB wären also Gründe für eine Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Elternmitwirkung gegeben.

Allerdings werden diese Zwecke durch tarifvertragliche Regelungen häufig abgelöst (vgl. https://www.judicialis.de/Bundesarbeitsgericht_6-AZR-30-01_Urteil_13.12.2001.html, Erläuterung, Teil II, Abs. 1). Und da sieht es dann nicht unbedingt gut aus.

Letztlich müssen Sie also nach den Regelungen suchen, die IHR Tarifvertrag hergibt bzw. Ihren Arbeitgeber fragen, wie er sich in dieser Sache aufstellt. Ob Sie das tun wollen, müssen Sie überlegen.

Ich will das Ganze hier mal am Beispiel des öffentlichen Dienstes erläutern, weil ich und einige andere im Vorstand genau dort arbeiten (und dafür hatte ich das alles mal rausgesucht). Aber das nur als Beispiel, auf was man achten sollte…

Also los:
Nach dem alten BAT („Bundesangestellten-Tarifvertrag“, der galt damals für „alle“ im öffentlichen Dienst), war es klar geregelt:

§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BAT:… wird freigestellt

1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten

a. …

b. zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter

c. …

d. , …

e. bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst …

Daraus ergab  sich unmittelbar die Freistellung von der Arbeit. In den aktuellen Tarifverträgen ist das komplizierter geworden. 🙁

Fangen wir mal mit einer – typischen und im Netz oft zu findenden – Erklärung an.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/nebentaetigkeit-22-ehrenamtliche-taetigkeiten_idesk_PI13994_HI1434878.html

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 3 TVöD nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TVöD Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, muss der Beschäftigte die Ausübung dieses Amts mitteilen. Falls in den übrigen Fällen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die bloße Erstattung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft) hinausgeht, handelt es sich dabei i. d. R. um eine entgeltliche Tätigkeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich angezeigt werden muss.

Relevant ist also „§ 29 Abs. 2 TVöD“ (Das ist der Vertrag für Bund und Kommunale Arbeitgeberverbände, Städte, Gemeinden und Landkreise)  bzw. §29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, der Vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, der sich dann auch noch in „West“, „Ost“ etc. aufteilt). Welcher dieser Verträge für Sie der richtige ist, müssten Sie selbst wissen. Ich gehe jetzt mal von dem der Länder (TV-L) aus (der galt auch mal für mich)…

In diesem findet sich eine der typischen juristischen Spitzfindigkeiten – äh, ich meine natürlich eine „juristische korrekt pointierte Formulierung“.

Aus dem TV-L (West) zitiert, ergibt sich Abs 2:

2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Jetzt aber kommt das Problem: Hier gilt der Satz von „allgemeiner staatsbürgerlicher Pflicht“ und für den gilt, z.B. nach
https://www.judicialis.de/Bundesarbeitsgericht_6-AZR-30-01_Urteil_13.12.2001.html

Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 – 4 AZR 62/80 – AP BGB § 616 Nr. 60; 7. November 1991 – 6 AZR 496/89BAGE 69, 13, 17).

Hieraus lässt sich eine „allgemeine Pflicht“ durch das Engagement in den Mitwirkungsorganen der (Stadt-)Schulpflegschaften nicht begründen, obwohl man darüber sicher auch diskutieren könnte (Tipp von Anwalt gerne gesucht). Es könnte zwar nicht „alle“, aber immerhin „viele“ treffen. 😉 Nun gut, nehmen wir an, eine „allgemeine Pflicht“ kann man nicht herleiten.

Bleibt für eine Befreiung nur noch:

TV-L, §29, Abs. 3:

Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. *2 In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz

* 2: Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

Anschließend folgen noch viele schöne „Kann-„Bestimmungen. Auch das hilft nicht wirklich weiter.

Soweit gilt das für Angestellte im Öffentlichen (Landes-)Dienst (West).

Schaut man ins Landesbeamtengesetz, so findet sich dort:
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220120203171562132 , )

§25, Abs. 2:

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 

Hieraus ergibt sich sehr wohl eine „SOLL-„Regelung. Bleibt die Frage, ob der Dienstherr Beamte (SOLL-) und Angestellte (KANN-) vergleichbar behandelt.

Letztlich kann man zwar immer Argumentieren, aber, wie oben gesagt, wenn es nicht „zu häufig“ vorkommt, geben manche Arbeitgeber auch schon mal ein paar Stunden frei, ohne dass man das nacharbeiten oder auf eigene Rechnung machen muss. Immerhin: Es lohnt sich die eigene Situation zu recherchieren, denn …