Paragraphenzeichen

Gesetzliche Versicherungen für ehrenamtlich tätige Elternvertreter in der Schule

Solange man es nicht braucht, will man es gar nicht wissen. Aber für den Fall der Fälle, ist es besser…

Dieser Text unterscheidet die Unfall- und die Haftpflichtversicherungen für ehrenamtlich Tätige in der Elternmitwirkung im Schulwesen. Andere Bereiche werden nicht betrachtet. Aber auch so ist das Thema doch eher spannend… und undurchsichtig?

Anmerkung: Der Autor ist kein Jurist und stellt hier lediglich seine persönliche
Recherche und Sichtweise auf das Thema dar. Eine rechtsverbindliche Aussage ist
durch den Autor weder möglich, noch intendiert..
Unfallversicherung

Mit einer offiziellen Anfrage an die Unfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen wollten wir klären, ob und in wie weit ehrenamtlich in der Schulmitwirkung tätige Eltern durch das Land versichert sind.

Hier einige (datenschutzbereinigte) Auszüge aus der Antwort der Unfallkasse NRW (Hervorhebungen durch den Autor)

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Regionaldirektion Rheinland
Hauptabteilung Rehabilitation und Entschädigung
Heyestr. 99
40625 Düsseldorf
www.unfallkasse-nrw.de

Datum: 01.12.2017 08:10

Sehr geehrter Herr …,
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 30.11.2017.
Um eine Tätigkeit als Ehrenamt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII einstufen zu können, muss die ausgeübte Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich erfolgen (echte Aufwandsentschädigungen stehen der Anerkennung als Ehrenamt grundsätzlich nicht entgegen), dem öffentlichen Bereich (staatliche bzw. kommunale Einrichtungen) zuzuordnen sein, im Sinne einer öffentlichen Aufgabe („Amt“) übertragen worden sein (z.B. durch Wahl).

Ehrenamtlich Tätige in diesem Sinne sind beispielsweise ehrenamtliche Mandatsträger (Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte, Beigeordnete), Mitglieder von Ausländer-, Behinderten-, Jugendoder Seniorenbeiräten, Jagdbeirat, Flüchtlingspaten, Seniorenbeauftragte, Naturschutz- und
Denkmalschutzbeauftragte, Schöffen und Zeugen, Wahlhelfer, gerichtlich bestellte ehrenamtliche
Betreuer,
Mitglieder der gewählten Elternvertretungen in Kindertagesstätten und Schulen, Hochschulräte, Schüler- und Elternlotsen, andere Personen, die ehrenamtlich für eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts tätig werden.

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind, auch die dafür erforderlichen Wege. Private Verrichtungen (z.B. Raucherpausen) sind hingegen nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Unfallkasse NRW erfasst.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass der Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW für Sie kostenfrei ist und ohne weitere Formalitäten besteht.

Da meine Antwort nur eine allgemeine Einschätzung zum Versicherungsschutz und der Zuständigkeit
der Unfallkasse NRW darstellen kann, teile ich vorsorglich noch mit, dass die Prüfung, ob die Umstände zum Unfallzeitpunkt das Vorliegen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben, (wie üblich) der Sachbearbeitung der Unfallkasse NRW obliegt. Wäre nach dieser Prüfung ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder die Folge einer Erkrankung im Einzelfall ausgeschlossen, wäre aber die Krankenversicherung der betroffenen Person Ansprechpartner und leistungspflichtig.

Ich hoffe, Ihre Anfrage ist damit beantwortet. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Besonders wichtig sind hierbei die im Fettdruck hervorgehobenen Sätze: Es muss eine öffentliche Tätigkeit im „Amt“ sein, für das man gewählt wurde (vermutlich reicht auch eine offizielle „Nominierung“ als Verantwortlicher, z.B. durch ein relevantes Schul-Gremium – aktenkundig gemacht im Protokoll?). Man muss freiwillig und unentgeltlich arbeiten und die Tätigkeit muss dem öffentlichen Bereich (staatliche bzw. kommunale Einrichtungen) zuzuordnen sein. Ebenfalls von Bedeutung: Die Unfallskasse zahlt nur, wenn kein anderer zahlen muss (z.B. bei Fremdverschulden).

Eine – für mich – offene Frage besteht, wenn es sich um eine private Schule handelt. Die Tätigkeit ist dann in der Regel zwar dem öffentlichen Bereich („Schulwesen“) zuzuordnen, aber findet nicht in einer „staatlichen oder kommunalen Einrichtung“ statt. Wer dafür etwas Konkretes weiß, sollte sich bitte bei uns melden.

Haftpflichtversicherung

Mit einer Haftpflichtversicherung für Ehrenamtler sieht es viel schlechter aus. Grundsätzlich gilt: Wer in der Schule einen Schaden begeht, haftet dafür. Unser Vorteil: Die Ehrenamtler in der (Stadt-)Schulpflegschaft arbeiten in einem „nicht eingetragenen Verein“ – da sollte spätestens die Landesversicherung die Haftpflicht stellen (vgl. https://www.engagiert-in-nrw.de/sicherheit ), wenn es keine andere tut.

Für Lehrer ist eine Diensthaftpflicht unumgänglich (vielleicht eine, die auch genug Risikobereiche abdeckt?). Schüler haften SELBST, s.u. (und nicht etwa ihre Eltern!!! Die haften nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben, was sie nicht können, wenn sie das Kind in der Schule „abgegeben haben“). Ohne Werbung machen zu wollen – oder gar finanzielle Vorteile davon zu haben –  (und natürlich auch ohne einen Anspruch anderer Anbieter auf Erwähnung in diesem Artikel zu erzeugen!) fand ich die Informationen der „Haftpflicht Helden“ (in Verbindung mit der NV-Versicherung) recht „unterhaltsam“: https://haftpflichthelden.de/haftpflichtschutz_fuer_lehrer . Aber bitte: Vergleiche mit dem Versicherungsschutz anderer Anbieter stellen Sie bitte selbst an!

Eine Anfrage bei der Stadt Bonn ergab: Wenn die Vertreter der Stadtschulpflegschaft für ihre eigenen Bedürfnisse sich einen Raum reservieren (dafür müssen wir immerhin nicht bezahlen), haften wir als „Mieter“ gegenüber der Stadt für alle Schäden! Und wer ist Mieter? In einem nicht rechtsfähigen Verein („nicht eingetragenen Verein“) haftet die Personen immer persönlich für Risiken, die aus ihrem Handeln bestehen. Seit das bei uns im Vorstand bekannt ist, möchte fast niemand mehr „verantwortlich“ handeln. 🙂 Die gute Nachricht: In einem solchen Fall wird vermutlich die Landesversicherung einspringen – aber falls wir den „Schadensverursacher“ (z.B. einen Besucher unserer Veranstaltungen) nicht „festhalten“) könnte das ein Problem werden?

Um das Problem für die Stadtschulpflegschaft (nicht aber für die jeweiligen Schulpflegschaften!) zu reduzieren, haben wir bei der Stiftung Deutsches Ehrenamt das Versicherungspaket für ca. 300 Euro pro Jahr abgeschlossen, welches für uns u.a. eine „Vereinshaftpflicht“ oder auch eine „Veranstalterversicherung“ beinhaltet. Wie gesagt, im „Verein Stadtschulpflegschaft“ sind aber nur die gewählten Delegierten und nicht etwa alle Elternvertreter in den Schulen. :-(((

Nochmal zurück zur Antwort der Stadt an die SSP, was die Haftung bei „Überlassung von Schulräumen“ angeht. So richtig spannend finde ich folgenden Satz: „Auf die Absicherung des Veranstalterrisikos, der u.a. auch Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden deckt, sollte nicht verzichtet werden. So hat beispielsweise der Feuerversicherer der Stadt [Bonn] in seinen Bedingungen festgelegt, dass im Falle eines leichtfahrlässigen Brandschadens nur städtischen Bediensteten gegenüber ein Regressverzicht ausgeübt werde. Dieser erstreckt sich nicht auf Dritte.“ – DAS muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen!

Haftpflichtversicherungen gegenüber Dritten (z.B. Schüler gegen Schüler, Schüler gegen Lehrer, etc.)

Hier dürfte – meinen Recherchen nach – eine Haftung ganz persönlich erfolgen müssen. Dafür müssen entsprechende private (Familien-)Versicherungen ran oder der Schüler/die Schülerin haftet persönlich – zur Not mit einem „Vollstreckungs-Titel“, der dann 30 Jahre gilt!  Ade Teile des Gehaltes nach der Ausbildung…

Dabei ist immer die Frage, wie alt das Kind ist und ob es seine Handlungen entsprechend beurteilen konnte. Hier gibt es in den Köpfen viele falsche Vorstellungen (siehe Baustellenschild: „Eltern haften für ihre Kinder“ – völliger Unsinn, solange die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde!). Im Regelfall führt sowas vor Gericht (Stichwort: Familienrechtschutzversicherung). Ein 5-jähriger, der mit einer Eisenstange, die er „auf dem Weg gefunden hat“, ein Auto beschädigt, dürfte zwar nicht selbst haftbar sein, aber die Aufsichtspflicht überträgt dann das Risiko auf die Aufsichtsperson… Oder auch nicht. 🙂